
Bausparkassen müssen ihre Forderung en aus Bauspardarlehen und aus weiteren zulässigen Darlehen , soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen gesichert werden, durch Bestellung von Hypothek en oder Grundschuld en an einem inländischen Pfandobjekt sichern. Der Bestellung einer Grundschuld steht gleich der Anspruch e...
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/sicherung-von-darlehensforderungen
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